Vortragsabend des IUKR zur Organhaftung von Kapitalgesellschaften

Die Haftung der Organe von Kapitalgesellschaften ist in jüngster Zeit durch die ISION-Entscheidung des Bundesgerichtshofs wieder besonders ins Blickfeld der Gesellschaftsrechtler gerückt. Das Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht der Bucerius Law School (IUKR) veranstaltete deshalb am 31. Januar 2013 einen Vortragsabend mit zwei hochkarätigen Referenten, der die Erwartungen der über 100 Teilnehmer voll erfüllte:

Nach einer kurzen Einführung durch Professor Dr. Rüdiger Veil, den geschäftsführenden Direktor des IUKR, erläuterte Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz Strohn, der als stellvertretender Vorsitzender des II. Zivilsenats an der ISION-Entscheidung mitgewirkt hatte, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsleiter sich bei fehlendem eigenen Fachwissen durch die Einholung von Expertenrat entlasten kann. RA Dr. Joachim Freiherr von Falkenhausen (Latham & Watkins, Hamburg) erörterte die bisher kaum beleuchtete Frage, inwieweit es aktien- und berufsrechtlich vereinbar ist, als Rechtsanwalt zugleich Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft zu sein und diese oder einen ihrer Aktionäre zu beraten.

Den Vorträgen schloss sich – zunächst im Plenum, danach individuell bei Brezeln und Wein – eine lebhafte Diskussion an. Vor allem an der Frage, wann ein Rechtsanwalt auf Grund seiner vorherigen Beratungstätigkeit nicht mehr als unabhängig angesehen werden kann und der Geschäftsleiter deshalb einen weiteren Rechtsanwalt einschalten muss, schieden sich dabei die Geister.